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255 BeurkG CH-LU

§ 10 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Beglaubigungsbeamte

Begriffsbestimmungen und Organisation
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§ 10 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Beglaubigungsbeamte

1. Beglaubigungsbeamte sind

a. * Der Staatsschreiber und die vom Regierungsrat bezeichneten Beamten der Staatskanzlei;

b. die Gerichtsschreiber und ihre vollamtlichen Substituten;

c. * die im Amte stehenden Gemeindeschreiber und die von der Gemeinde bezeichneten Angestellten der Gemeindeverwaltung.

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