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BeurkG
CH-LU
§ 10 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Beglaubigungsbeamte
Begriffsbestimmungen und Organisation
§ 10 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Beglaubigungsbeamte
1. Beglaubigungsbeamte sind
a. * Der Staatsschreiber und die vom Regierungsrat bezeichneten Beamten der Staatskanzlei;
b. die Gerichtsschreiber und ihre vollamtlichen Substituten;
c. * die im Amte stehenden Gemeindeschreiber und die von der Gemeinde bezeichneten Angestellten der Gemeindeverwaltung.