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255 BeurkG CH-LU

§ 1 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen und Organisation
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§ 1 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Begriffsbestimmungen

1. Für den Sprachgebrauch dieses Gesetzes gilt folgendes

a. Urkundspersonen sind die Notare, die Beglaubigungsbeamten und die Protestbeamten.

b. Öffentliche Urkunde ist die Urkunde, die von einer Urkundsperson im vorgeschriebenen Verfahren errichtet wurde.

c. Öffentliche Beurkundung ist das Verfahren, in dem eine öffentliche Urkunde errichtet wird.

d. Partei ist, wer eine ihn berührende öffentliche Beurkundung vornehmen lässt.

e. Urkundspartei ist die an der öffentlichen Beurkundung teilnehmende Partei oder der Stellvertreter einer Partei.

f. Nebenpersonen sind Zeugen, Sachverständige und Übersetzer.

g. Beurkundungsbefugnis bedeutet die Befugnis zur Vornahme öffentlicher Beurkundungen nach § 2 Abs. 1.

h. Beglaubigungsbefugnis bedeutet die Befugnis zur Vornahme amtlicher Beglaubigungen nach § 2 Abs. 1c.

i. Protestbefugnis bedeutet die Befugnis zur Aufnahme des Protestes beim Wechsel und Check.

Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Begriffsbestimmungen § 2 Beurkundungsgesetz, BeurkG →

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