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§ 9 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) - Kantonale Einwohnerplattform

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§ 9 Registergesetz · Kantonale Einwohnerplattform

1. Der Kanton betreibt zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben des Kantons und der Gemeinden sowie zu statistischen Zwecken eine kantonale Einwohnerplattform als Replikat der Einwohnerregister der Gemeinden.

2. Die kantonale Einwohnerplattform enthält die Merkmale der Einwohnerregister der Gemeinden gemäss § 13 Absatz 2 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie diejenigen Merkmale, deren Führung der Regierungsrat gestützt auf § 13 Absatz 3 des gleichen Gesetzes in der Verordnung zusätzlich vorschreibt.

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