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§ 8 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) - Einwohnerregister der Gemeinden

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§ 8 Registergesetz · Einwohnerregister der Gemeinden

1. Die Gemeinden führen ein Einwohnerregister gemäss § 13 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt vom 1. Dezember 1948.

2. Im Einwohnerregister werden alle Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Gemeinde registriert.

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