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EWID
CH-LU
§ 8 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) - Einwohnerregister der Gemeinden
Registerführung
§ 8 Registergesetz · Einwohnerregister der Gemeinden
1. Die Gemeinden führen ein Einwohnerregister gemäss § 13 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt vom 1. Dezember 1948.
2. Im Einwohnerregister werden alle Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Gemeinde registriert.