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25 EWID CH-LU

§ 7 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) - Allgemeines

Registerführung
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§ 7 Registergesetz · Allgemeines

1. Die Gemeinden und der Kanton arbeiten zusammen, um die Aktualität, die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Register sicherzustellen.

2. Die zentrale Statistikstelle des Kantons Luzern legt nach Rücksprache mit den Gemeinden, den betroffenen kantonalen Verwaltungsorganen sowie den betroffenen selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften die technischen Voraussetzungen für den Aufbau und den Betrieb der kantonalen Register fest.

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