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§ 4 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) - Nebenwohnsitz

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§ 4 Registergesetz · Nebenwohnsitz

1. Nebenwohnsitz im Sinn dieses Gesetzes hat eine Person in der Gemeinde, in der sie sich zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinanderfolgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält.

2. Eine Person kann mehrere Nebenwohnsitze haben.

3. Hat eine Person in der Schweiz einen oder mehrere Nebenwohnsitze, aber keinen Hauptwohnsitz nach § 3, ist ein schweizerischer Hauptwohnsitz zu bezeichnen.

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