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§ 3 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) - Hauptwohnsitz

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§ 3 Registergesetz · Hauptwohnsitz

1. Hauptwohnsitz im Sinn dieses Gesetzes hat eine Person in der Gemeinde, in der sie beabsichtigt, dauernd zu verbleiben, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen.

2. Für Ausländerinnen und Ausländer mit Anmeldepflicht nach Artikel 12 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 ist der Hauptwohnsitz in jener Gemeinde, für welche die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.

3. Eine Person kann nur einen Hauptwohnsitz haben.

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