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25 EWID CH-LU

§ 22 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) - Kosten der Erstzuweisung des EWID

Schlussbestimmungen
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§ 22 Registergesetz · Kosten der Erstzuweisung des EWID

1. Der Kanton trägt die Hälfte der Kosten für die Erstzuweisung des EWID, welche an beauftragte Dritte gemäss § 21 Absatz 2 zu entrichten sind. Die Gemeinden tragen die andere Hälfte der Kosten. Der Regierungsrat regelt das Nähere. Er berücksichtigt dabei die Grösse und bereits erfolgte Vorarbeiten der einzelnen Gemeinden.

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