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EWID
CH-LU
§ 22 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) - Kosten der Erstzuweisung des EWID
Schlussbestimmungen
§ 22 Registergesetz · Kosten der Erstzuweisung des EWID
1. Der Kanton trägt die Hälfte der Kosten für die Erstzuweisung des EWID, welche an beauftragte Dritte gemäss § 21 Absatz 2 zu entrichten sind. Die Gemeinden tragen die andere Hälfte der Kosten. Der Regierungsrat regelt das Nähere. Er berücksichtigt dabei die Grösse und bereits erfolgte Vorarbeiten der einzelnen Gemeinden.