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25 EWID CH-LU

§ 21 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) - Erstzuweisung des EWID

Schlussbestimmungen
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§ 21 Registergesetz · Erstzuweisung des EWID

1. Die zentrale Statistikstelle des Kantons koordiniert kantonsweit die Erstzuweisung des EWID.

2. Der Regierungsrat kann die zentrale Statistikstelle ermächtigen, mit der Ausführung bestimmter Teilprozesse Dritte zu beauftragen.

3. Die Gemeinden oder die beauftragten Dritten sind für die Erstzuweisung des EWID berechtigt, die Gebäude bei Bedarf bis zur Wohnungstür zu begehen.

4. Auf Anfrage der Gemeinden, der zentralen Statistikstelle des Kantons oder der beauftragten Dritten sind folgende Stellen verpflichtet, bei ihnen verfügbare Daten, die der Erstzuweisung des EWID dienen, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen

a. Unternehmen der Elektrizitätsversorgung,

b. Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Verwaltungen von Liegenschaften,

c. die Gebäudeversicherung Luzern,

d. Grundbuchämter,

e. mit der amtlichen Vermessung beauftragte Stellen.

5. Reichen die Informationen gemäss Absatz 3 und 4 nicht aus, sind die Bewohnerinnen und Bewohner der betreffenden Wohnungen verpflichtet, der zentralen Statistikstelle des Kantons, den Gemeinden oder den beauftragten Dritten auf Anfrage Auskunft über Grösse und Lage der Wohnung sowie über die Namen und Vornamen der wohnhaften Personen zu erteilen.

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