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§ 20 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) - Zugriff auf die kantonalen Register

Datenschutz
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§ 20 Registergesetz · Zugriff auf die kantonalen Register

1. Die Gemeinden, die kantonalen Verwaltungsorgane und die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften haben Zugriff auf diejenigen Daten der kantonalen Register gemäss den §§ 9-11, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.

2. Die zentrale Statistikstelle des Kantons kann zu statistischen Zwecken auf alle Daten der kantonalen Register zugreifen, wenn die Voraussetzungen gemäss den §§ 22-24 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 2006 eingehalten sind.

3. Der Regierungsrat legt nach Rücksprache mit dem oder der Beauftragten für den Datenschutz die Stellen gemäss Absatz 1 sowie die Art und den Inhalt ihrer Zugriffsberechtigung und allfällige Gebühren fest.

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