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25 EWID CH-LU

§ 2 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Registergesetz · Zuständigkeit

1. Die zuständige Stelle für die Koordination, die Durchführung und die Qualitätskontrolle der Registerharmonisierung gemäss Artikel 9 des Registerharmonisierungsgesetzes ist die zentrale Statistikstelle des Kantons.

2. Sie ist auch für die Führung der kantonalen Einwohnerplattform, des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters und des kantonalen Betriebs- und Unternehmensregisters verantwortlich.

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