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§ 18 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) - Auskunfts- und Einsichtsrecht

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§ 18 Registergesetz · Auskunfts- und Einsichtsrecht

1. Das Recht, Auskunft über die Personendaten der Register gemäss den §§ 8-11 zu verlangen und in sie Einsicht zu nehmen, richtet sich nach dem Kantonalen Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 2. Juli 1990.

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