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25 EWID CH-LU

§ 17 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) - Systematische Verwendung

AHV-Versichertennummer
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§ 17 Registergesetz · Systematische Verwendung

1. Die vom Bundesrecht ermächtigten Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht betraut sind, dürfen die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden.

2. Folgende Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht betraut und nicht unter Absatz 1 genannt sind, dürfen die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden

a. Luzerner Polizei,

b. Strassenverkehrsamt,

c. Grundbuchämter,

d. Gebäudeversicherung Luzern,

e. Kantonsärztliche Dienste,

f. Kollektivhaushalte, die gemäss Bundesrecht an die Einwohnerregister Daten liefern müssen.

3. Andere Stellen und Institutionen dürfen die AHV-Versichertennummer zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nur dann systematisch verwenden, wenn ein Gesetz dies vorsieht.

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