Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
25 EWID CH-LU

§ 16 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) - Datenübermittlung an das Bundesamt für Statistik

Datenübermittlung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 Registergesetz · Datenübermittlung an das Bundesamt für Statistik

1. Die zentrale Statistikstelle des Kantons ist für die Datenübermittlung an das Bundesamt für Statistik gemäss Artikel 14 des Registerharmonisierungsgesetzes zuständig.

2. Sie ist weiter zuständig für die Regelung der Datenübermittlung an das Bundesamt für Statistik zur Aktualisierung des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters sowie des eidgenössischen Betriebs- und Unternehmensregisters nach den Vorgaben des Bundes.

← § 15 Registergesetz Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) - Zweck § 17 Registergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →