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EWID
CH-LU
§ 16 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) - Datenübermittlung an das Bundesamt für Statistik
Datenübermittlung
§ 16 Registergesetz · Datenübermittlung an das Bundesamt für Statistik
1. Die zentrale Statistikstelle des Kantons ist für die Datenübermittlung an das Bundesamt für Statistik gemäss Artikel 14 des Registerharmonisierungsgesetzes zuständig.
2. Sie ist weiter zuständig für die Regelung der Datenübermittlung an das Bundesamt für Statistik zur Aktualisierung des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters sowie des eidgenössischen Betriebs- und Unternehmensregisters nach den Vorgaben des Bundes.