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§ 15 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) - Datenübermittlung an die zentrale Statistikstelle des Kantons

Datenübermittlung
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§ 15 Registergesetz · Datenübermittlung an die zentrale Statistikstelle des Kantons

1. Die Gemeinden, die zuständigen kantonalen Verwaltungsorgane und die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften sind verpflichtet, der zentralen Statistikstelle des Kantons die erforderlichen Daten zum Aufbau, zur Nachführung und zur Qualitätskontrolle der kantonalen Register gemäss den §§ 9-11 unentgeltlich zu übermitteln. Der Regierungsrat bezeichnet die zur Nachführung berechtigten und dafür verantwortlichen Stellen.

2. Die Datenübermittlung erfolgt für die Mutationen mindestens tagesaktuell.

3. Die zentrale Statistikstelle des Kantons legt die Periodizität von Bestandeslieferungen, die Schnittstellen und die technischen Modalitäten für die Datenübermittlung fest.

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