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§ 14 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) - Datenaustausch unter den Gemeinden

Datenübermittlung
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§ 14 Registergesetz · Datenaustausch unter den Gemeinden

1. Die für die Führung des Einwohnerregisters zuständigen Gemeindestellen tauschen beim Wegzug und Zuzug von Personen die Daten gemäss Artikel 6 des Registerharmonisierungsgesetzes untereinander aus.

2. Die Gemeinden tauschen die Daten unentgeltlich aus.

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