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EWID
CH-LU
§ 14 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) - Datenaustausch unter den Gemeinden
Datenübermittlung
§ 14 Registergesetz · Datenaustausch unter den Gemeinden
1. Die für die Führung des Einwohnerregisters zuständigen Gemeindestellen tauschen beim Wegzug und Zuzug von Personen die Daten gemäss Artikel 6 des Registerharmonisierungsgesetzes untereinander aus.
2. Die Gemeinden tauschen die Daten unentgeltlich aus.