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§ 13 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) - Grundsätze der Datenübermittlung

Datenübermittlung
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§ 13 Registergesetz · Grundsätze der Datenübermittlung

1. Alle registerführenden Stellen der Gemeinden und des Kantons gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Registerharmonisierungsgesetzes sind an die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes (Sedex) anzuschliessen.

2. Die Datenübermittlung zwischen den Registern gemäss den §§ 8 und 9 erfolgt ausschliesslich über Sedex.

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