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25 EWID CH-LU

§ 12 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) - Führung und Bekanntgabe

Eidgenössischer Gebäudeidentifikator und eidgenössischer Wohnungsidentifikator
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§ 12 Registergesetz · Führung und Bekanntgabe

1. Die Liegenschaftsverwaltungen beziehungsweise die Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, den eidgenössischen Gebäudeidentifikator (EGID) und den eidgenössischen Wohnungsidentifikator (EWID) zu führen.

2. Die Liegenschaftsverwaltungen beziehungsweise die Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, den Mieterinnen und Mietern den EGID und den EWID der von ihnen belegten Wohnungen in einem Wohnungsausweis unentgeltlich bekannt zu machen.

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