§ 11 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) - Kantonales Betriebs- und Unternehmensregister
§ 11 Registergesetz · Kantonales Betriebs- und Unternehmensregister
1. Der Kanton betreibt zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben des Kantons und der Gemeinden sowie zu statistischen Zwecken ein kantonales Betriebs- und Unternehmensregister.
2. Im kantonalen Betriebs- und Unternehmensregister werden die Merkmale des eidgenössischen Betriebs- und Unternehmensregisters geführt.
3. Der Regierungsrat kann nach Rücksprache mit dem oder der Beauftragten für den Datenschutz die Führung zusätzlicher Merkmale vorsehen.
4. Das kantonale Betriebs- und Unternehmensregister wird mit Meldungen aus dem eidgenössischen Betriebs- und Unternehmensregister sowie Meldungen von Gemeinden, von kantonalen Verwaltungsorganen und von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften nachgeführt.
5. Der Inhalt des kantonalen Betriebs- und Unternehmensregisters kann an das eidgenössische Betriebs- und Unternehmensregister weitergegeben werden.