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§ 10 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) - Kantonales Gebäude- und Wohnungsregister

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§ 10 Registergesetz · Kantonales Gebäude- und Wohnungsregister

1. Der Kanton betreibt zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben des Kantons und der Gemeinden sowie zu statistischen Zwecken ein eidgenössisch anerkanntes kantonales Gebäude- und Wohnungsregister.

2. Im kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister werden Gebäude mit und ohne Wohnnutzung, provisorische Unterkünfte sowie Sonderbauten gemäss den Definitionen und Anforderungen des Merkmalskatalogs des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters geführt.

3. Folgende Merkmale werden im kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister geführt

a. Merkmale gemäss Merkmalskatalog des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters,

b. Zustelladresse der Liegenschaftsverwaltung oder des Eigentümers oder der Eigentümerin.

4. Der Regierungsrat kann nach Rücksprache mit dem oder der Beauftragten für den Datenschutz die Führung zusätzlicher Merkmale vorsehen.

5. Das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister wird mit Meldungen aus dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister sowie Meldungen von Gemeinden, von kantonalen Verwaltungsorganen und von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften nachgeführt.

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