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EWID
CH-LU
§ 1 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Registergesetz · Zweck
1. Das Gesetz vollzieht das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz) vom 23. Juni 2006 und die dazugehörigen Ausführungserlasse des Bundes.
2. Es bezweckt zudem durch die Harmonisierung der von den Gemeinden und dem Kanton geführten Register die Vereinfachung des Datenaustauschs.
3. Es regelt den Aufbau und den Betrieb der kantonalen Einwohnerplattform, des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters und des kantonalen Betriebs- und Unternehmensregisters sowie die systematische Verwendung der AHV-Versichertennummer.