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24 CH-LU

§ 9 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann - Amtsdauer

Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann
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§ 9 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann · Amtsdauer

1. Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre.

2. Die Wiederwahl ist zweimal möglich.

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