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CH-LU
§ 9 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann - Amtsdauer
Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann
§ 9 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann · Amtsdauer
1. Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre.
2. Die Wiederwahl ist zweimal möglich.