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24 CH-LU

§ 8 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann - Wahl und Zusammensetzung

Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann
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§ 8 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann · Wahl und Zusammensetzung

1. Der Regierungsrat wählt eine Kommission von 9-13 Mitgliedern und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.

2. Die Kommission setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern von Organisationen, Gruppierungen und Institutionen sowie Einzelpersonen zusammen, die sich mit Gleichstellungsfragen befassen und politisch sowie gesellschaftlich ein möglichst breites Spektrum repräsentieren.

3. Eine Vertretung des Büros nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil und kann Anträge stellen.

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