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§ 7 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann - Gebühren

Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann
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§ 7 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann · Gebühren

1. Das Büro kann für Gutachten und Berichte sowie für ausführliche Beratungstätigkeit Gebühren verlangen.

2. Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührenrecht für die Staatsverwaltung.

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