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CH-LU
§ 7 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann - Gebühren
Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann
§ 7 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann · Gebühren
1. Das Büro kann für Gutachten und Berichte sowie für ausführliche Beratungstätigkeit Gebühren verlangen.
2. Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührenrecht für die Staatsverwaltung.