§ 6 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann - Kompetenzen
§ 6 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann · Kompetenzen
1. Das Büro verfügt zur Erfüllung seiner Aufgaben über folgende Kompetenzen
a. Es ist anzuhören bei der Zusammensetzung von kantonalen ausserparlamentarischen Kommissionen und Arbeitsgruppen, die sich mit gleichstellungsrelevanten Themen beschäftigen.
b. Es ist in die Vernehmlassungsverfahren zu kantonalen Erlassen und Massnahmen einzubeziehen, die sich auf die Gleichstellung von Frau und Mann auswirken oder auswirken können.
c. Es kann von den kantonalen Stellen im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte verlangen.
d. Es kann öffentlichen oder privaten Institutionen, die Projekte für die Verwirklichung der Gleichstellung von Frau und Mann durchführen, im Rahmen der verfügbaren Kredite der bestehenden Finanzordnung Finanzhilfen gewähren.