§ 5 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann - Aufgaben
§ 5 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann · Aufgaben
1. Das Büro hat namentlich folgende Aufgaben
a. Es ist Anlaufstelle in Gleichstellungsfragen für Behörden, Organisationen, Unternehmen und Private, berät sie und unterbreitet ihnen Empfehlungen und Vorschläge.
b. Es fördert und sichert die Gleichstellung und Chancengleichheit von Frau und Mann durch Ausarbeitung und Realisierung besonderer Förderungsprogramme und -massnahmen.
c. Es unterstützt die Dienststelle Personal bei der Verwirklichung der Gleichstellung in der kantonalen Verwaltung.
d. Es berät den Regierungsrat, die Departemente, die Dienststellen und die Gemeinden bei Auftragserteilungen.
e. Es führt eine Dokumentationsstelle.
f. Es unterstützt die Arbeit der im Kanton wirkenden Organisationen und arbeitet auf allen Ebenen mit Institutionen zusammen, die sich für die Gleichstellung von Frau und Mann einsetzen.
g. Es leistet Öffentlichkeitsarbeit.
h. Es erstattet der Kommission Bericht über seine Tätigkeit und informiert die Öffentlichkeit regelmässig über seine Arbeit sowie über den Stand der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann im Kanton Luzern.