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§ 4 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann - Zielsetzungen

Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann
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§ 4 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann · Zielsetzungen

1. Das Büro fördert im Kanton und in den Gemeinden die Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen und setzt sich für die Beseitigung jeglicher Form von direkter oder indirekter Diskriminierung ein.

2. Es tritt insbesondere für die Gleichstellung ein

a. bei der Vorbereitung von Erlassen und Massnahmen des Kantons und der Gemeinden,

b. bei den Auftragserteilungen und der Ausrichtung von Staatsbeiträgen durch den Kanton,

c. im gesellschaftlichen, familiären, öffentlichen und wirtschaftlichen Bereich.

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