24
CH-LU
§ 3 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann - Büro
Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann
§ 3 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann · Büro
1. Zur Verwirklichung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann wird ein Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann geschaffen.