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§ 3 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann - Büro

Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann
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§ 3 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann · Büro

1. Zur Verwirklichung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann wird ein Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann geschaffen.

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