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§ 2 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann - Grundsatz

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§ 2 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann · Grundsatz

1. Alle staatlichen Behörden und Organe haben bei ihrer Tätigkeit den Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann zu beachten.

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