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CH-LU
§ 11 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann - Verordnung des Regierungsrates
Schlussbestimmungen
§ 11 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann · Verordnung des Regierungsrates
1. Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die Ausführungsbestimmungen, insbesondere zum Aufgabenbereich des Büros und zu Wahl, Zusammensetzung und Organisation der Kommission.