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§ 11 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann - Verordnung des Regierungsrates

Schlussbestimmungen
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§ 11 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann · Verordnung des Regierungsrates

1. Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die Ausführungsbestimmungen, insbesondere zum Aufgabenbereich des Büros und zu Wahl, Zusammensetzung und Organisation der Kommission.

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