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§ 10 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann - Aufgaben

Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann
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§ 10 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann · Aufgaben

1. Die Kommission berät, unterstützt und begleitet das Büro in seiner Tätigkeit.

2. Sie kann selbständig zu Gleichstellungsfragen Stellung nehmen und leistet Öffentlichkeitsarbeit.

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