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HG
CH-LU
§ 9 Haftungsgesetz (HG) - Rückgriff auf beteiligte Gemeinwesen
Haftung der Gemeinwesen
§ 9 HG · Rückgriff auf beteiligte Gemeinwesen
1. Hat ein Gemeinwesen in Erfüllung seiner Haftpflicht Schadenersatz geleistet, kann es auf andere Gemeinwesen zurückgreifen, wenn sie ebenfalls haftpflichtig sind oder wenn der oder die Angestellte in ihren Interessen gehandelt hat.
2. Das Kantonsgericht bestimmt die Höhe des Anspruchs nach freiem Ermessen. § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 sind anwendbar.