Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
23 HG CH-LU

§ 6 Haftungsgesetz (HG) - Haftpflichtige Gemeinwesen

Haftung der Gemeinwesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 HG · Haftpflichtige Gemeinwesen

1. Haftpflichtig ist das Gemeinwesen, in dessen Dienstverhältnis der oder die Angestellte steht, oder das Private mit amtlichen Verrichtungen betraut hat.

2. Mehrere Gemeinwesen haften solidarisch.

← § 5a HG Haftungsgesetz (HG) - Zweck und Geltungsbereich § 7 HG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →