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HG
CH-LU
§ 5 Haftungsgesetz (HG) - Rechtmässige Schädigung Dritter
Haftung der Gemeinwesen
§ 5 HG · Rechtmässige Schädigung Dritter
1. Für Schaden aus rechtmässigem Handeln haftet das Gemeinwesen nur nach besonderer gesetzlicher Vorschrift.
2. In besonderen Fällen, namentlich bei einer Schädigung infolge eines rechtmässigen Polizeieinsatzes, kann das Gemeinwesen nach Billigkeit Ersatz leisten.