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23 HG CH-LU

§ 3 Haftungsgesetz (HG) - Ergänzendes Recht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 HG · Ergänzendes Recht

1. Soweit das Gesetz keine eigenen Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts, insbesondere Artikel 41 ff. OR, als ergänzendes kantonales Recht.

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