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23 HG CH-LU

§ 2 Haftungsgesetz (HG) - Gemeinwesen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 HG · Gemeinwesen

1. Gemeinwesen sind der Kanton, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die Landeskirchen sowie deren rechtsfähige Anstalten.

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