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HG
CH-LU
§ 17a Haftungsgesetz (HG) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Oktober 2020
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17a HG · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Oktober 2020
1. Sind die Verjährung oder Verwirkung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten, so gilt das neue Recht.
2. Das Inkrafttreten des neuen Rechts lässt den Beginn einer laufenden Verjährungs- oder Verwirkungsfrist unberührt.