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HG
CH-LU
§ 17 Haftungsgesetz (HG) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 2009
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17 HG · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 2009
1. Private, die vor Inkrafttreten dieser Änderung mit amtlichen Verrichtungen betraut worden sind, haben sich nachträglich gegen Haftungsfolgen aus dieser Tätigkeit entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken zu versichern, soweit noch keine Versicherung besteht. Die Gemeinwesen passen Leistungsaufträge mit Privaten auf den nächstmöglichen Zeitpunkt an, spätestens aber innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Änderung.