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23 HG CH-LU

§ 16 Haftungsgesetz (HG) - Verwirkung

Haftung für Schädigung des Gemeinwesens
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§ 16 HG · Verwirkung

1. Die Schadenersatzforderung erlischt, wenn die Klage nicht innert drei Jahren seit Kenntnis des Schadens und des oder der Haftpflichtigen, spätestens aber fünf Jahre nach dem Eintritt des Schadens, eingereicht wird.

2. Die Rückgriffsforderung erlischt, wenn die Klage nicht innert Jahresfrist seit der Anerkennung des Schadenersatzanspruchs der Drittperson durch das Gemeinwesen oder seit der rechtskräftigen Feststellung des Schadenersatzanspruchs eingereicht wird.

3. Diese Vorschriften werden auf Ersatzforderungen gegen Private nicht angewendet.

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