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HG
CH-LU
§ 15 Haftungsgesetz (HG) - Zuständigkeit und Verfahren
Haftung für Schädigung des Gemeinwesens
§ 15 HG · Zuständigkeit und Verfahren
1. Die Ersatzforderung wird durch die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens geltend gemacht. Richtet sich die Ersatzforderung gegen Mitglieder der obersten Verwaltungsbehörde, ist deren Aufsichtsbehörde zuständig.
2. Die Ersatzforderung wird im Klageverfahren gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz geltend gemacht.