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23 HG CH-LU

§ 13 Haftungsgesetz (HG) - Schädigung durch Private

Haftung für Schädigung des Gemeinwesens
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§ 13 HG · Schädigung durch Private

1. - Hat das Gemeinwesen an Stelle Privater einer geschädigten Drittperson für Schaden aus amtlichen Verrichtungen Ersatz leisten müssen, steht ihm gegen die Privaten in gleichem Umfang ein Ersatzanspruch zu.

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