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HG
CH-LU
§ 13 Haftungsgesetz (HG) - Schädigung durch Private
Haftung für Schädigung des Gemeinwesens
§ 13 HG · Schädigung durch Private
1. - Hat das Gemeinwesen an Stelle Privater einer geschädigten Drittperson für Schaden aus amtlichen Verrichtungen Ersatz leisten müssen, steht ihm gegen die Privaten in gleichem Umfang ein Ersatzanspruch zu.