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23 HG CH-LU

§ 12 Haftungsgesetz (HG) - Gemeinsame Schadenverursachung

Haftung für Schädigung des Gemeinwesens
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§ 12 HG · Gemeinsame Schadenverursachung

1. Haben mehrere Angestellte den Schaden gemeinsam verursacht, haften sie anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens.

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