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HG
CH-LU
§ 12 Haftungsgesetz (HG) - Gemeinsame Schadenverursachung
Haftung für Schädigung des Gemeinwesens
§ 12 HG · Gemeinsame Schadenverursachung
1. Haben mehrere Angestellte den Schaden gemeinsam verursacht, haften sie anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens.