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HG
CH-LU
§ 11 Haftungsgesetz (HG) - Rückgriff bei widerrechtlicher Schädigung Dritter
Haftung für Schädigung des Gemeinwesens
§ 11 HG · Rückgriff bei widerrechtlicher Schädigung Dritter
1. Hat das Gemeinwesen in Erfüllung seiner Haftpflicht Schadenersatz geleistet, greift es auf den Angestellten oder die Angestellte zurück, wenn er oder sie den Schaden widerrechtlich und vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.