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23 HG CH-LU

§ 10 Haftungsgesetz (HG) - Direkte Schädigung des Gemeinwesens

Haftung für Schädigung des Gemeinwesens
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§ 10 HG · Direkte Schädigung des Gemeinwesens

1. Angestellte haften dem Gemeinwesen für den Schaden, den sie ihm widerrechtlich und vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

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