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HG
CH-LU
§ 10 Haftungsgesetz (HG) - Direkte Schädigung des Gemeinwesens
Haftung für Schädigung des Gemeinwesens
§ 10 HG · Direkte Schädigung des Gemeinwesens
1. Angestellte haften dem Gemeinwesen für den Schaden, den sie ihm widerrechtlich und vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.