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23 HG CH-LU

§ 1 Haftungsgesetz (HG) - Zweck und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 HG · Zweck und Geltungsbereich

1. Das Gesetz regelt die Haftung für Schäden, die Angestellte des Gemeinwesens (eingeschlossen die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste) im öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnis in Ausübung amtlicher Verrichtungen verursachen.

2. Soweit das Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Angestellten auch für Mitglieder der gesetzgebenden, der vollziehenden und der richterlichen Behörden sowie der Kommissionen.

3. Das Gesetz findet auf Private keine Anwendung. Vorbehalten bleibt § 5a.

4. Besondere Bestimmungen des kantonalen und des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

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