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§ 9 Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif, GBGT) - Verschiedene Verrichtungen bei Grundpfandrechten

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§ 9 Grundbuchgebührentarif, GBGT · Verschiedene Verrichtungen bei Grundpfandrechten

1. Es werden die folgenden Gebühren erhoben

1. Für die Eintragung einer leeren Pfandstelle beträgt die Gebühr Fr. 30.-. Entsteht eine leere Pfandstelle von Gesetzes wegen infolge Löschung oder Verminderung des Vorganges, ist die Eintragung gebührenfrei.

2. Für die Aufteilung von Pfandrechten beträgt die Gebühr je Fr. 30.-. Grundlage für die Berechnung bilden die neuen Eintragungen.

3. Für die Zusammenlegung von Pfandrechten beträgt die Gebühr

a. Beträge bis Fr. 20 000.- gebührenfrei,

b. Beträge über Fr. 20 000.- je Pfandrecht Fr. 30.-; die Gebühr berechnet sich von der höheren Anzahl anrechenbarer Pfandpositionen, beträgt aber mindestens Fr. 30.- für jede Neueintragung.

4. Für die Reduktion der Pfandsumme, die Änderung des Zinsfusses, die Eintragung oder die Änderung einer Bemerkung zu den Grundpfandeinträgen, sofern sie nicht die Folge eines Grundbucheintrages sind, beträgt die Gebühr je Fr. 30.-.

5. Bei der Pfandverlegung beträgt die Gebühr für jedes Pfandrecht Fr. 30.-. Beim Pfandaustausch, bei der Pfandeinsetzung und bei der Verteilung der Pfandhaft beträgt die Gebühr für jedes Pfandrecht Fr. 30.-.

6. Für Rang- und/oder Vorgangsänderungen beträgt die Gebühr für jedes Pfandrecht Fr. 30.-.

7. Für die Pfandvermehrung oder die Pfandentlassung beträgt die Gebühr für jedes Pfandrecht Fr. 20.-, höchstens aber Fr. 400.-.

8. Für die Angabe eines neuen Gläubigers oder einer neuen Gläubigerin im Gläubigerregister (Art. 103 und 104 GBV) und die Angabe der vertretungsberechtigten Person bei Schuldbrief oder Anleihensobligation (Art. 105 GBV) beträgt die Gebühr je Pfandrecht Fr. 30.-. Die Löschung ist gebührenfrei.

9. In den Gebühren für die Eintragungen im Hauptbuch sind die entsprechenden Änderungen im Pfandtitel oder die Entkräftung des Titels inbegriffen.

10. Für die Änderung der Rangfolge zwischen Grundpfandrechten einerseits und Dienstbarkeiten oder Grundlasten andererseits wird eine Gebühr von Fr. 30.- erhoben.

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