Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
228 GBGTTDRF CH-LU

§ 7 Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif, GBGT) - Selbständiges und dauerndes Baurecht

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Grundbuchgebührentarif, GBGT · Selbständiges und dauerndes Baurecht

1. Es werden die folgenden Gebühren erhoben

1. Für die Eintragung eines selbständigen und dauernden Baurechts wird die Hälfte der Gebühr gemäss § 2 bezogen, mindestens aber Fr. 300.-. Grundlage für die Berechnung bildet die vereinbarte Gegenleistung. Bei zeitlich wiederkehrenden Leistungen wird die Gebühr von der Summe der Entschädigungen, jedoch höchstens vom zwanzigfachen Betrag einer Jahresleistung berechnet.

2. Wird ein Gebäude durch den Baurechtgeber oder die Baurechtgeberin mitveräussert, so ist zusätzlich die Gebühr für die Eigentumsänderung gemäss § 2 geschuldet, soweit diese nicht nach Ziffer 1 erhoben wurde.

3. Für die Verlängerung eines Baurechts wird die Gebühr analog den obigen Ansätzen berechnet.

4. Für die Löschung oder Änderung eines Baurechts beträgt die Gebühr Fr. 200.-.

← § 6 Grundbuchgebührentarif, GBGT Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif, GBGT) - Grundsatz § 8 Grundbuchgebührentarif, GBGT →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →