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§ 6 Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif, GBGT) - Dienstbarkeiten und Grundlasten

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§ 6 Grundbuchgebührentarif, GBGT · Dienstbarkeiten und Grundlasten

1. Es werden die folgenden Gebühren erhoben

1. Für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit beträgt die Gebühr pro Recht Fr. 50.-

2. Für die Eintragung einer Personaldienstbarkeit beträgt die Gebühr pro Grundstück Fr. 50.-

3. Für die Eintragung einer Grundlast wird die Hälfte der Gebühr gemäss § 8 Ziffer 1 bezogen, wobei an die Stelle der Pfandsumme der Grundlastwert tritt.

4. Für die Änderung einer Dienstbarkeit oder Grundlast beträgt die Gebühr Fr. 50.-

5. Die Löschung ist gebührenfrei.

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