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GBGTTDRF
CH-LU
§ 6 Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif, GBGT) - Dienstbarkeiten und Grundlasten
§ 6 Grundbuchgebührentarif, GBGT · Dienstbarkeiten und Grundlasten
1. Es werden die folgenden Gebühren erhoben
1. Für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit beträgt die Gebühr pro Recht Fr. 50.-
2. Für die Eintragung einer Personaldienstbarkeit beträgt die Gebühr pro Grundstück Fr. 50.-
3. Für die Eintragung einer Grundlast wird die Hälfte der Gebühr gemäss § 8 Ziffer 1 bezogen, wobei an die Stelle der Pfandsumme der Grundlastwert tritt.
4. Für die Änderung einer Dienstbarkeit oder Grundlast beträgt die Gebühr Fr. 50.-
5. Die Löschung ist gebührenfrei.