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§ 5 Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif, GBGT) - Wasserrechte und Bergwerke

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§ 5 Grundbuchgebührentarif, GBGT · Wasserrechte und Bergwerke

1. Es werden die folgenden Gebühren erhoben

1. Für die Eintragung eines Wasserrechts (Art. 22 Abs. 1a Ziff. 2 Grundbuchverordnung; GBV) oder eines Bergwerks (Art. 22 Abs. 1b GBV) beträgt die Gebühr Fr. 100.- bis Fr. 10 000.-

2. Für die Löschung eines solchen Rechtes beträgt die Gebühr Fr. 100.-

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