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GBGTTDRF
CH-LU
§ 3 Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif, GBGT) - Stockwerkeigentum
§ 3 Grundbuchgebührentarif, GBGT · Stockwerkeigentum
1. Es werden die folgenden Gebühren erhoben
1. Für die Begründung von Stockwerkeigentum beträgt die Gebühr 0,5 ‰ des Katasterwertes der Liegenschaft oder des Baurechtsgrundstückes, mindestens aber Fr. 500.- und höchstens Fr. 20 000.-. Für Gebäude, die sich noch im Bau befinden, errechnet sich der massgebende Wert aus dem aktuellen Boden- und dem Gebäudewert (Bauversicherung).
2. Für die Löschung eines Stockwerkeigentumsverhältnisses beträgt die Gebühr Fr. 300.-.
3. Für die Änderung eines Stockwerkeigentumsverhältnisses beträgt die Gebühr Fr. 300.-.